Zu den tariflich oder vertraglich festgelegten vermögenswirksamen Leistungen Ihres Arbeitgebers zahlt der Staat die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage hinzu. Sie müssen lediglich bestimmen, in welchen Vertrag Sie sparen möchten.
Schließen Sie einen vermögenswirksamen Sparvertrag ab, sofern Sie Arbeitnehmer, Beamter, Auszubildender, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit sind. So profitieren Sie von vermögenswirksamen Leistungen (VL). Diese sind speziell dann interessant, wenn sie vom Arbeitgeber zum Teil oder gar vollständig übernommen werden.
Mit bis zu 480 Euro jährlich unterstützt Ihr Arbeitgeber das Sparen mit VL. Geregelt ist dies in Tarifverträgen, innerbetrieblichen Vereinbarungen oder in Einzelverträgen. Vermögenswirksame Leistungen zahlen sich für Sie aus. Die Voraussetzung: Schließen Sie einen hierfür vorgesehenen Sparvertrag ab. Die Mindestlaufzeit: sieben Jahre.
Lassen Sie die vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag fließen, erhalten Sie vom Staat eine jährliche Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 9 % auf maximal 470 Euro (Ledige) bzw. 940 Euro (Verheiratete). Sofern Ihr zu versteuerndes Jahres-Einkommen 17.900 Euro (Ledige) bzw. 35.800 Euro (Verheiratete) nicht übersteigt.
Zusätzlich dazu können Sie die staatliche Wohnungsbau-Prämie beantragen. In diesem Fall gelten etwas großzügigere Einkommensgrenzen: 25.600 Euro für Ledige und 51.200 Euro für Verheiratete. Die Prämie liegt bei 8,8 % p.a., der geförderte Höchstbetrag bei 512 Euro (Ledige) bzw. 1.024 Euro (Verheiratete).
Bei Neuverträgen haben Sie nur dann Anspruch auf Wohnungsbau-Prämie, wenn Sie das angesparte Kapital zum Bau, Kauf oder zur Modernisierung einer Immobilie verwenden. Für Bausparverträge, die vor 2009 geschlossen wurden, gilt die alte Regelung: eine freie Verwendung der Sparbeiträge nach einer Vertragsdauer von sieben Jahren.
Eine Ausnahme macht der Staat bei jungen Sparern: Wer bei Abschluss des Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auch künftig nach sieben Jahren frei über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch für jeden Sparer nur einmal.
Unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch auf staatliche Förderung haben und wie hoch diese ausfällt: Sparen mit VL hat für Sie viele Vorteile – besonders für Ihre Altersvorsorge.
Lediglich vier Dinge müssen Sie in die Wege leiten:
Der Staat erleichtert den Einstieg in die private Vorsorge mit der sogenannten Riester-Rente. Mit ihr schließen Sie einen Teil Ihrer persönlichen Versorgungslücke. Schließlich wollen Sie im Alter auf nichts verzichten. Die Riester-Rente ist eine Altersvorsorge auf freiwilliger Basis, die gleich mehrfach finanziell gefördert wird.
Die Förderung besteht aus jährlichen Zulagen und gegebenenfalls einem Steuervorteil. Die Höhe der Zulagen ist abhängig von der Anzahl Ihrer kindergeldberechtigten Kinder und der Höhe Ihres Eigenbeitrags. Sie erhalten Jahr für Jahr 154 Euro Grundzulage zzgl. 185 Euro Kinderzulage pro Kind. Für Kinder ab dem Geburtsjahr 2008 bekommen Sie sogar eine Zulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr.
Einen zusätzlichen einmaligen Bonus von 200 Euro erhalten alle Förderberechtigten, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei ist der Abschluss eines Riestervertrages noch im gesamten Kalenderjahr, in dem der Sparer seinen 25. Geburtstag feiert, möglich.
Die ungekürzten Zulagen erhalten Sie, wenn Sie 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Einkommens (maximal 2.100 Euro inklusive Zulagen) in die private Altersvorsorge investieren. Für kleinere Einzahlungen in Ihre Riester-geförderte private Altersvorsorge erhalten Sie die staatliche Zulage anteilig.
Förderberechtigt sind Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 450 Euro pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben, Auszubildende, freiwillige Wehrdienstleistende und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, pflichtversicherte Selbstständige und Bezieher von ALG I und II. Auch Selbstständige, deren Ehepartner förderfähig sind, profitieren von der staatlichen Förderung.
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Bei der so genannten Entgelt-Umwandlung werden bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung direkt vom Bruttogehalt in eine vom Arbeitgeber ausgewählte Direktversicherung, Pensionskasse oder weitere Durchführungsform eingezahlt. Zurzeit liegt der Höchstbetrag bei 2.976 Euro pro Jahr. Die umgewandelten Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich kann nach dem Alterseinkünftegesetz ein Betrag von maximal 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei angelegt werden – hier sind aber Sozialabgaben fällig.
Beim Wechsel des Arbeitgebers nehmen Sie Ihre Ansprüche aus der Betrieblichen Altersversorgung mit – sie gehen Ihnen damit für später nicht verloren.
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